Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 134
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 20.11.2024 – M 18 K 19.4078
- OVG Saarland, 14.10.2024 – 1 A 119/23Zitiert von 14
- LSG Sachsen-Anhalt, 03.01.2023 – L 8 SO 39/22 B ERZitiert von 2
- LSG NRW, 05.02.2026 – L 9 SO 127/24
- VG Hannover, 12.03.2025 – 3 B 581/25Zitiert von 3
- VG München, 20.03.2024 – M 18 K 19.931Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 97/23Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/99#abs-1 (1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/99#abs-2 (2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/99#abs-3 (3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/99#abs-4 (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.